16. Oktober 2021 in Weltkirche
Erstmals klare gesetzliche Regelungen erlassen - Zahl aktiver Fälle, die ein Postulator in Rom gleichzeitig behandeln darf, wird beschränkt.
Vatikanstadt (kath.net/ KAP)
Für die Anwälte in Selig- und Heiligsprechungsverfahren hat der Vatikan erstmals klare gesetzliche Regelungen erlassen. So dürfen etwa Kardinäle, Bischöfe und Mitarbeiter der Heiligsprechungskongregation künftig nicht mehr als sogenannte Postulatoren tätig werden. Zudem werde die Zahl aktiver Fälle, die ein Postulator in Rom gleichzeitig behandeln darf, beschränkt, erläuterte der Präfekt der Kongregation, Kardinal Marcello Semeraro, dem Portal "Vatican News" (Freitag).
Ein Postulator soll alle relevanten Informationen zusammentragen, die für oder gegen die Selig- oder Heiligsprechung eines gestorbenen Katholiken sprechen. Dazu dokumentiert er Äußerungen der betreffenden Person, sammelt schriftliche wie mündliche Zeugnisse von Zeitzeugen und soll dies den Gläubigen bekannt machen. Zudem verwaltet er die Finanzen eines solchen Verfahrens.
Bisher gab es für diese Arbeit allenfalls Leitlinien und einen Codex, die aber beide von Postulatoren selbst erstellt worden waren. Das neue Dekret regelt die Arbeit des Postulators sowohl in der diözesanen Phase eines Falles wie auch in der römischen, wenn das Verfahren dem Vatikan übergeben wird.
Postulator werden kann jeder "integre katholische Gläubige", der über genügend Kenntnisse in Theologie, Kirchenrecht und Geschichte verfügt und zudem die Arbeitsweise des Dikasteriums kennt. Postulatoren arbeiten im Auftrag einer Diözese, eines Ordens, einer Gemeinschaft, Pfarre oder auch einzelner Gläubiger.
Am Ende seiner Ermittlungen beantragt der Anwalt bei der Kongregation die Anerkennung eines Martyriums, eines Wunders oder heroischen Tugendgrades der betreffenden Person. Dort werden Verfahren und Ergebnisse mehrfach geprüft, beraten und am Ende dem Papst zur Entscheidung vorgelegt.
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