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| ![]() Wie die Diözese Bozen-Brixen ‚Kirchenaustritte’ handhabt24. Juni 2023 in Weltkirche, 14 Lesermeinungen Ein vor der zivilen Meldebehörde erklärter Kirchenaustritt um die Kirchensteuer zu vermeiden ist nicht als Verlassen der Kirche zu werten, wenn ansonsten die Bereitschaft vorhanden ist, im katholischen Glauben und in der Kirche zu bleiben. Bozen (kath.net/jg) In Italien wird die Religionszugehörigkeit von Seiten des Staates seit der Revision des Konkordates 1984 nicht mehr erhoben. Dies geschieht in Deutschland und Österreich, weil die Kirchensteuer (Deutschland) beziehungsweise der Kirchenbeitrag (Österreich) gesetzlich verankert sind. In diesen Ländern ist eine Erklärung des „Austritts aus der Kirche“ vor dem staatlichen Meldeamt möglich. Die Deutsche und die Österreichische Bischofskonferenz werten einen Austritt aus der Kirche als „Abfall von der Kirche“ im Sinne des can. 171 §1, Nr. 4., auch wenn dies nur aus wirtschaftlichen Gründen zur Vermeidung der Kirchensteuer beziehungsweise des Kirchenbeitrages geschieht und damit kein „Abfall vom Glauben“ und kein „Verlassen des Glaubens“ verbunden ist. Mit der Revision des Kirchenrechts 1984 wurde im Zusammenhang mit dem Eherecht der Begriff des „formalen Abfalls von der Katholischen Kirche“ (lat. „Actus formalis defectionis ab Ecclesia Catholica“) eingeführt. Der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte veröffentlichte zur Klärung von Unsicherheiten ein Schreiben mit dem Titel „Actus formalis defectionis ab Ecclesia Catholica“. Damit wirklich ein Abfall von der katholischen Kirche vorliegt, müssen diesem Schreiben zufolge drei Elemente gegeben sein. Die betreffende Person muss Daraus ergibt sich, dass die Erklärung vor dem staatlichen Meldeamt allein keinen formalen Akt zum Verlassen der kirchlichen Gemeinschaft darstellt, auch wenn er von der zivilen Behörde, vor welcher der Austritt erklärt wurde, der kirchlichen Autorität zugestellt wird. Erst wenn bewiesen werden kann, dass damit auch der Wille und die Absicht verbunden waren, sich vom katholischen Glauben beziehungsweise von der Katholischen Kirche ganz zu trennen, ist ein formaler Akt des Verlassens der Kirche gegeben. Wird die Entscheidung die Katholische Kirche zu verlassen nur zu dem Zweck getroffen, von der finanziellen Verpflichtung in Form der Kirchensteuer oder des Kirchenbeitrages entbunden zu sein, bleibt dabei aber der Wille bestehen, weiterhin der Katholischen Kirche anzugehören, dann ist eine solche Erklärung nicht als formaler Akt des Verlassens der Kirche zu werten, schreibt das Ordinariat des Bistums Bozen-Brixen. Ob ein „Austritt“ kirchenrechtlich relevant wird, ergibt sich für die Diözese Bozen-Brixen im Zuge der folgenden Schritte:
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